Edi, das ist ja alles richtig was du schreibst, aber wir reden hier ja ausschließlich von privaten, nicht gewerbsmäßigen Veräusserungen. Im Gewerbefall sieht das völlig anders aus. Von Reparaturen gegen Bezahlung war ja auch nie die Rede. Das ist Schwarzarbeit und nichts anderes. Genauso verhält es sich mit dem Händler der nebenbei auch repariert. Das ist juristisch ganz klar geregelt. Bei vertraglichen Leistungen zwischen Privatleuten sieht es aber ganz anders aus. Soweit ich bis jetzt durchblicke, lässt sich anscheinend alles vertraglich ausschließen mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Deshalb sind auch Klauseln, wie sie bei Ebay häufig anzutreffen sind, und bei denen jeglicheHaftung ausgeschlossen wird, unwirksam. Blöderweise ist dann aber immer der Gesamtinhalt unwirksam, also auch der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung, der bei richtiger Formulierung gültig gewesen wäre. Somit wäre der private Verkäufer geschützt, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Frage ist, wann grobe Fahrlässigkeit beginnt. Ist eine vergessene Abdeckung an einer Madenschraube schon grob fahrlässig oder nur als einfache Fahrlässigkeit zu werden? Oder eine kalte Lötstelle die sich gelöst hat ?
Auf meine Nachfrage hin kam von Rainer aus dem Nachbarforum folgender Text der nach Rechtsauskunft empfohlen wurde. Rainer hat freundlicherweise erlaubt, diesen Text zu benutzen. An dieser Stelle noch mal meinen herzlichen Dank dafür.
Das Modell (Herstellername, Modellname) ist ein gebrauchtes technisches Gerät, welches mit Bauteilen aus vergangenen Jahrzehnten bestückt ist und elektrisch nicht mehr auf der Höhe der Zeit ist. Das Gerät kann schon mit Hobby-Mitteln repariert worden sein. Alte elektrische Bauteile neigen zu Betriebsstörungen und Überhitzungen. Das Gerät kann von heutigen Sicherheitsstandards (Schuko, Schutzisolierung, Allstrom / Gleichstrom, usw.) abweichen. Es handelt sich bei diesem Gerät um ein reines Schaustück. Es darf keinesfalls mit dem Stromnetz verbunden werden oder sonstwie in Betrieb genommen werden. Bei dieser privaten Weitergabe ist die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
Kenntnisnahme Unterschrift, Ort, Datum .....................................................................
Dieses hier ist keine Rechtsauskunft. Für konkrete Fälle oder beabsichtigte Verkäufe / Weitergaben sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Nach meinem Verständnis geht dieser Text so weit, dass der Verkäufer hiermit eigentlich komplett aus dem Schneider ist. Verkaufsfördernd ist so eine Formulierung natürlich nicht, aber das ist zweitrangig. Durch den Verkauf als reines Schaustück/Dekorationsobjekt ist jede anderweitige Verwendung ausgeschlossen und die im Vorfeld diskutierten Punkte obsolet. Zu klären wäre aber die Frage, ob man dann im Anzeigentext die Funktion des Radios überhaupt noch erwähnen, bzw. herausstellen dürfte.
@ Denis: Flohmarkt kann nicht die Lösung sein. So wie du das formulierst, würde jeder Richter sofort kriminelle Energie unterstellen. Denn in dem Fall wäre man sich seiner ungesetzlichen Handlung ja bewusst und würde sie durch anonymen Verkauf zu verschleiern suchen.
Wir wollen hier ja herausfinden, ob man auf gesetzlicher Basis ein selbstrepariertes Radio an privat verkaufen darf, ohne sich selbst in existentielle Gefahr zu bringen.
Eine ähnliche Frage wurde mal in einem Forum für Haustechnik diskutiert. Darf man als Privatmann seine Wasserinstallation selbst machen? Alle Handwerker sagten eindeutig "nein" und verwiesen auf die entspr. Verordnungen und Regelwerke. In dem Fall war ein Jurist in dieser Sache aktiv und gab folgende Auskunft: Alle diese Verordnungen wenden sich ausschließlich an Gewerbetreibende, nicht an den Privatmann. Handelt der dem zuwider, ist das ledigleich eine Ordnungswidigkeit und nicht strafbewehrt. Solange der Privatmann also sein Haus selbst bewohnt, verstößt er nur gegen die vertraglichen Vereinbarungen mit seinem Versorger und riskiert im Schadensfall seinen Versicherungsschutz.
In dem Moment, wo aber jemnd durch sein Tun gefährdet oder geschädigt wird, sieht die Sache völlig anders aus. Geht von seiner Installation eine Legionellenvereuchung aus, durch die andere erkranken, oder verkauft er sein Haus, dann ist er dran. Er müsste also sein Haus ohne gültige Wasserinstallation verkaufen. Es ist dann Sache des Käufers, ob er ein Haus ohne Wasserinstallation akzeptiert oder nicht. Das ist eigentlich analog zu unseren Radios wenn sie als reines Schaustück veräussert werden.
Gruß, Achim
@ Frank: Die Beiträge haben sich zeitlich überschnitten. Danke, genauso sehe ich das auch.
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