Österreichische Aga-Hazeltine Patent-Lizenz

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countryman
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Österreichische Aga-Hazeltine Patent-Lizenz

Beitrag von countryman »

Den Aufkleber mit obigem Text sieht man gelegentlich auf Radios alpenländischer Provenienz. Gestolpert bin ich darüber auf einem soeben erhaltenen Radione R12.
Eine kurze Recherche ergab: Jener Herr Hazeltine hatte die Neutrodyne-Schaltung erfunden, womit sich Pfeifgeräusche durch wilde Schwingungen in Geradeausempfängern dämpfen ließen. Ein Problem welches durch die unvollkommenen frühen Röhren der 20er Jahre entstand. Der R12 ist aber ein Super, und hat moderne Röhren. Da pfeift nix. Herr Hazeltine war wohl auf den Geschmack gekommen und hatte durch seine Firma alles Mögliche auf Verdacht patentieren lassen. Was genau an welchem Gerät abgabepflichtig war kann wohl keiner mehr sagen, aber an zeitgenössischen Geräte sieht man immer wieder dieses Pickerl.
Literatur dazu etwa hier: https://www.radiobote.at/RB/RB_2016_61.pdf (S. 17) und hier: https://www.scheida.at/scheida/A_Die_Eu ... reichs.htm (strg f "hazeltine")

Zur eigentlichen Frage, warum gibt es so etwas nur auf österreichischen Geräten und nicht auf deutschen oder schweizerischen? Die Patente waren ja sicherlich überall angemeldet? Gab es auch hier Abgaben oder wurde das ignoriert/umgangen?
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Re: Österreichische Aga-Hazeltine Patent-Lizenz

Beitrag von röhrenradiofreak »

Ähnliches findet man z.B. auch auf Telefunken-Radios der frühen 50er Jahre: "Mit Armstrong Lizenz hergestellt", das bezieht sich auf den Ratiodetektor für die FM-Demodulation. Dass man nicht auf allen Geräten solche Hinweise findet, mag zum Beispiel folgende Gründe haben:

Patente werden/wurden nicht automatisch überall angemeldet, denn das ist auch eine Kostenfrage.

In vielen Fällen kann ein Patent dadurch umgangen werden, dass man sein Produkt etwas anders aufbaut. Was verändert werden muss, hängt davon ab, wie es in der Patentschrift beschrieben ist. Es gibt diesbezüglich geschickte und ungeschickte Formulierungen. US-Patente enthalten zum Beispiel oft ungefähre Maßangaben oder andere Dimensionierungen. Dann dürfen sich die Anwälte darum streiten, ob die Grenze von "ungefähr 10 Zoll" bei 11, 12 oder 15 Zoll liegt.

Wenn man etwas herstellen und verkaufen will, auf das jemand anders ein Patent hält, muss man mit diesem eine Vereinbarung treffen und normalerweise Benutzungsgebühren an ihn zahlen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass man auf den Produkten solche Hinweise anbringen muss. Das kann man machen, um sich abzusichern, oder auch zu Marketingzwecken, oder manchmal ist es vielleicht mit dem Patentinhaber so vereinbart. Aber eine gesetzliche Pflicht dafür gibt es nicht. Sonst würden auf jedem innovativen Gerät jede Menge Patente vermerkt sein.

Und Firmen, die sich um fremde Patente nicht kümmern und einfach drauflosbauen, gab es auch schon immer.

Lutz